Befähigungsschein
Verantwortliche Personen im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 3 des Sprengstoffgesetzes, benötigen einen Befähigungsschein.
Hierunter fallen Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind.
Für die Erteilung eines Befähigungsscheins sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Zuverlässigkeit (nachzuweisen über eine Unbedenklichkeitsbescheinigung)
- Fachkunde (nachzuweisen über ein Lehrgangszeugnis)
- persönliche Eignung
- Vollendung des 21. Lebensjahres
Der Befähigungsschein wird in der Regel mit einer Gültigkeitsdauer von 5 Jahren ausgestellt und ist rechtzeitig vor Ablauf verlängern zu lassen. Sofern eine erneute Zuverlässigkeitsüberprüfung für die Verlängerung erforderlich ist, beträgt die Bearbeitungsdauer ca. 8 Wochen. Für den Fall, dass eine gültige Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt beträgt die Bearbeitungszeit ca. 2 Wochen.
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