Infrastruktur (Symbolbild)

Bedarfsplanung für die Verkehrsinfrastruktur des Landes

Das Land Nordrhein-Westfalen stellt langfristige, auf Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen basierende Bedarfspläne für ÖPNV, Landesstraßen und Radschnellverbindungen, zur Planung und Priorisierung von Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen des Landes auf. Diese Pläne berücksichtigen Verkehrs- und Umweltschutzaspekte, Stadtplanung und integrierte Verkehrsplanung.

Aktuelles

Derzeit wird im Auftrag des Landes NRW das multimodale Landesverkehrsmodell 2035 erstellt. Basierend auf diesem Modell werden die Bedarfspläne für ÖPNV, Landesstraßen und Radschnellverbindungen des Landes aufgestellt. Die derzeit gültigen Bedarfspläne für ÖPNV und Landesstraßen stammen aus den Jahren 2006 bzw. 2007 und werden gemäß gesetzlicher Vorgaben fortgeschrieben. Der Radschnellverbindungsbedarfsplan wird erstmalig aufgestellt.

Über die (Neu-)Aufstellung der verkehrlichen Bedarfspläne des Landes Nordrhein-Westfalen und die damit verbundene Einbindung der kommunalen Gebietskörperschaften wurde am 

seitens des für Verkehr zuständigen Ministeriums informiert.

Derzeit gültige Bedarfspläne für ÖPNV und Landesstraßen

Planerstellung

Im Jahr 2005 wurden die Bedarfspläne für den motorisierten Individualverkehr und den öffentlichen Personennahverkehr im Rahmen der Integrierten Gesamtverkehrsplanung (IGVP) zu einem Verkehrsinfrastrukturbedarfsplan zusammengeführt. Er enthält nach Dringlichkeit gestuft den langfristigen Bedarf (10 – 15 Jahre) für die jeweiligen Verkehrsträger im Hinblick auf die angestrebte Infrastruktur und deren Vernetzung. 

Dem voraus ging die Analyse des Verkehrs und Beurteilung verkehrlicher Maßnahmen, basierend auf dem Landesverkehrsmodell. Die gesamtwirtschaftliche Bewertung von Maßnahmen im Bedarfsplan erfolgt im Rahmen einer Nutzen-Kosten-Analyse (NKA).

Evaluierung und Fortschreibung

Am 30.11.2009 hat das für Verkehr zuständige Ministerium (heute MUNV NRW) dem Ausschuss für Bauen und Verkehr des Landtages den Evaluierungsbericht der Landesregierung zum Gesetz zur IGVP vorgelegt (vgl. Landtagsvorlage 14/3056).

Darin wird das bisherige Aufstellungsverfahren skizziert und darauf hingewiesen, dass in wesentlichen Teilbereichen (Zielsystem, Bewertungssystem) ein auf Dauer angelegtes Instrumentarium vorliegt. Als Alternative für die vorgegebene regelmäßige Fortschreibung im 5-Jahres-Rhythmus wird die einzelfallbezogene Nach- bzw. Neubewertung und Fortschreibung weiterverfolgt. Das Instrumentarium ist geeignet, bestehende Bedarfspläne zu aktualisieren und kurzfristig auf Anforderungen zu reagieren, indem eine „Einzelfallbewertung“ im IGVP-Maßstab erfolgt. Dies ist in der jüngeren Vergangenheit bereits mehrfach und erfolgreich praktiziert worden. Deswegen wurde kein Anlass gesehen, das Gesetz zur Integrierten Gesamtverkehrsplanung über die festgelegte Geltungsdauer 31.12.2009 (siehe Viertes Gesetz zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen) hinaus fortzuführen.

Vorschläge und Beschlüsse

Der Regionalrat ist das politische Gremium auf Bezirksebene und hat gem. § 9 Abs. 4 des Landesplanungsgesetz NRW (LPlG) über den Vorschlag der Region zum Verkehrsinfrastrukturbedarfsplan zu beschließen. Für den Regierungsbezirk Düsseldorf wurde der regionale Vorschlag zum Verkehrsinfrastrukturbedarfsplan auf Grundlage der IGVP am 16.02.2006 gefasst und dem zuständigen Ministerium zur Aufstellung des Verkehrsinfrastrukturbedarfsplans übermittelt. 

Der spätere konkretisierende Beschluss des Regionalrats Düsseldorf zum Vorschlag für den Landesstraßenausbauplan 2006/2007-2011 erfolgte am 20.09.2007 (RR-Vorlage). 

Am 12.06.2008 wurde schließlich das Benehmen zur Landtags-Vorlage im Landtag NRW hergestellt.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf zum Thema Landesstraßenbedarfsplan / -ausbauplan und Bauprogramm und beim Landesbetrieb Straßenbau NRW (hier).

ÖPNV-Bedarfsplan (Übergangsregelung)

Gemäß § 7 Abs. 1 ÖPNV-Gesetz NRW (Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in NRW, vom 7. März 1995, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019) erstellt das Ministerium für Verkehr einen ÖPNV-Bedarfsplan für den Neu- und Ausbau der Infrastruktur des ÖPNV in NRW. Der Plan umfasst die langfristigen Planungen für den streckenbezogenen Aus- und Neubau der Schieneninfrastruktur und andere bedeutsame Investitionsmaßnahmen des ÖPNV mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als fünf Millionen EUR, die nach § 13 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 gefördert werden können. Basierend auf dem ÖPNV-Bedarfsplan wird anschließend der Infrastrukturfinanzierungsplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgestellt. 

Grundlage für den neuen ÖPNV-Bedarfsplan wird das momentan im Aufbau befindliche multimodale Landesverkehrsmodell bilden, mit einem Prognosehorizont bis zum Jahr 2035. Um dringende, wirtschaftlich sinnvolle und erforderliche Maßnahmen bis zur Fertigstellung des neuen ÖPNV-Bedarfsplans weiter voranbringen zu können, hat das für Verkehr zuständige Ministerium eine Übergangsregelung eingerichtet (vgl. Vorlage 17/258 in der Parlamentsdatenbank des Landtags NRW, 17. Wahlperiode).